Die Aktuellen Statuten

 

Statuten des Original Braunvieh Vereins Schwyz (OBV SZ)

 

1. Name, Sitz, Zweck

Art. 1

 Unter dem Namen ``Original Braunvieh Verein Kanton Schwyz`` besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

Art. 2

 Der Sitz des Vereins befindet sich am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.

 

Art. 3
Der Verein bezweckt, die Original Braunviehrasse zu fördern, insbesondere durch:

  1. züchterische Weiterbildung der Mitglieder
  2. Öffentlichkeitsarbeit

 

 Art.4
Um die Ziele gemäss Art. 3 zu erreichen, ist der Verein Mitglied des Schweizer Braunviehzuchtverbands.

 

 

2. Mittel

 Art. 5

 Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:

  1. den freiwilligen Zuwendungen und einmaligen Beiträgen von Mitgliedern und Dritten
  2. den Erträgen aus Vereinsanlässen
  3. Vermögensertrag

 

 

3. Mitgliedschaft

Art. 6

 Der Vereinsbeitritt steht allen, die gewillt und interessiert sind die Original Braune Kuh zu fördern, offen.

 

  1. Der Vereinsbeitritt und die Stimmberechtigung ist ab dem 16 Altersjahr möglich
  2. Jüngere Interessierte sind jederzeit willkommen, jedoch ohne Stimmberechtigung

 

Art. 7

 Der Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Versammlung.

Der Vorstand gibt die Aufnahme und den Wechsel von Vereinsmitgliedern an der nächsten Vereinsversammlung bekannt.

 

Art. 8

 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich.

 

Art. 9

 Austretende Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.

 

Art.10

 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

4. Organisation

Art. 11

 Organe des Vereins sind:

  1. die Vereinsversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

 

Art. 12

 Die Vereinsversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie wird ordentlicherweise einmal jährlich, in der Regel bis Ende November, spätestens jedoch bis Ende Dezember, durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat unter Beilage der Traktandenliste schriftlich oder per E-Mail mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

 

Eingaben von Mitgliedern sind 8 Tage vor der Vereinsversammlung beim Präsidenten einzureichen. Eingaben, welche 30 Tage vor der Vereinsversammlung beim Präsidenten eingehen, sind auf die Traktandenliste zu setzen.

 

Später eintreffende Anträge oder blosse Anfragen sind an der Vereinsversammlung zu besprechen. Eine Beschlussfassung ist aber nur möglich, wenn alle Anwesenden mit der Beschlussfassung einverstanden sind.

 

Art. 13

 Zu einer ausserordentlichen Vereinsversammlung kann der Vorstand einladen. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung ist auch abzuhalten, falls dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Traktanden schriftlich verlangt wird.

 

Die Einladung hat unter Beilage der Traktandenliste schriftlich oder per E-Mail mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

 

Art. 14

 Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, führt den Vorsitz der Vereinsversammlung.

 

Über die Versammlung wird ein Protokoll durch den Aktuar des Vorstands geführt.

 

Art. 15

 Der ordentlichen Vereinsversammlung stehen insbesondre folgende Kompetenzen zu:

  1. die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten für eine Amtszeit von je 4 Jahren
  2. die Wahl von 2 Rechnungsrevisoren, welche nicht Mitglieder des Vereins sein müssen, für eine Amtszeit von je 4 Jahren
  3. die Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
  4. die Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
  5. die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsrevisoren
  6. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie Abnahme des Budgets
  7. Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
  8. die Festsetzung der Anzahl Vorstandsmitglieder
  9. die Genehmigung von Reglementen
  10. die Beschlussfassung über weitere Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

 

Alle Mitglieder haben gleiches Stimm- und Wahlrecht. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten bei Abstimmungen der Stichentscheid zu. Die Beschlussfassung in der Vereinsversammlung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen.

 

Die Versammlung entscheidet mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen über die Änderung der Statuten, die Auflösung des Vereins oder dessen Umwandlung in eine andere Rechtsform.

 

Abstimmungen und Wahlen haben in jedem Fall offen zu erfolgen.

 

Art. 16

 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, welche alle Vereinsmitglieder sein müssen. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

Art. 18

 Die Befugnisse des Vorstands sind:

  1. Führung aller Angelegenheiten des Vereins
  2. Vertretung des Vereins nach aussen
  3. Einberufung und Vorbereitung der Vereinsversammlung
  4. Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung
  5. Erledigung aller Aufgaben, welche nicht der Vereinsversammlung zugewiesen sind
  6. Die rechtsverbindliche Unterschrift erfolgt kollektiv zu zweien Unterschriftsberechtigt sind: alle Vorstandsmitgliedern

 

Art. 19

 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder von mindestens 2 Vorstandsmitglieder, unter Angaben der Traktanden, so oft es die Geschäfte erfordern. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

 

Über die Vorstandssitzung wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt.

 

Art. 20

 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Vereinsversammlung den Bericht.

 

Art. 21

 Das Rechnungsjahr schliesst mit dem 31. Dezember ab. Die von dem Vorstand und den Rechnungsrevisoren geprüfte Rechnung ist der nächsten Vereinsversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.

 

 

4. Schlussbestimmungen

 Art. 22

Im Falle der Auflösung des Vereins ist der Vorstand zuständig für die Liquidation des Vermögens. Er sorgt dafür, dass das Vermögen für Zwecke verwendet wird, die den Zielen des Vereins entsprechen. Ist keine andere Institution in der Lage, dafür Gewähr zu leisten, so ist das Vermögen mit einer entsprechenden Auflage auf eine regionale oder kantonale Viehzuchtvereinigung zu übertragen.

 

 

Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 04.11.2022 in Rothenthurm genehmigt und treten auf den 01.01.2023 in Kraft.

 

Die Gründungsstatuten von 2022 als PDF Datei

Statuten OBV SZ 2023 Definitiv
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